BUND Landesverband Bremen

Satzung des BUND Bremen

Satzung des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Bremen e.V. in der Neufassung entsprechend Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 14. September 2021.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Bremen e.V. Er setzt die Tradition der 1914 gegründeten Bremer Naturschutzgesellschaft fort. Er hat seinen Sitz in Bremen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist beim Amtsgericht Bremen (Az. VR 2515) eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und Umweltschutzes. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

§ 2a Handlungsfelder

Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:

  • Maßnahmen zu Schutz und Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und seiner belebten Umwelt,
  • Einsatz für eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und einen umweltbezogenen Verbraucherschutz,
  • Maßnahmen zu Erhalt und Förderung der Biodiversität,
  • Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen vor schädlichen Umwelteinwirkungen,
  • Maßnahmen zur Umweltbildung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene auch mit inklusiven und integrativen Angeboten,
  • Information und Aufklärung der Bevölkerung, Öffentlichkeitsarbeit, Vertretung des Satzungszwecks in gesellschaftlichen Prozessen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung des Vereines

Der Verein erfüllt die Funktion des Landesverbandes Bremen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.V./ Friends of the Earth Germany. Tätigkeitsgebiet ist das Land Bremen unter Berücksichtigung des niedersächsischen Umlandes.

Im Landesteil Bremerhaven arbeitet eine Untergliederung des Landesverbandes. Diese Untergliederung kann ein eigenständiger rechtsfähiger Verein sein, der den Namen “Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland” und das Emblem zu übernehmen hat. Die Anerkennung erfolgt durch den Vorstand.

Mit der Anerkennung übernimmt die Bremerhavener Untergliederung die Pflicht, mit dem BUND und seinen anderen Untergliederungen solidarisch zusammenzuarbeiten und Mitglieder für den BUND zu werben.

Mitglieder des Vereines mit Wohnsitz im Bremerhavener Gebiet erwerben gleichzeitig die Mitgliedschaft in der anerkannten Bremerhavener Untergliederung.

Im Bremerhavener Gebiet wird der Verein im Einvernehmen mit der anerkannten Untergliederung tätig. Auf Landesebene ist eine angemessene Beteiligung des Landesteils Bremerhaven an den Organen des Vereines anzustreben.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein. Ebenso können Familienmitgliedschaften begründet werden. Familien im Sinne von Satz 2 sind dauerhafte Lebensgemeinschaften verschiedener Menschen in einem Haushalt. Die Familienmitgliedschaft von Kindern endet mit Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes. Neue Familienmitglieder müssen vom Hauptmitglied schriftlich oder per Onlineverfahren benannt werden.

Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Wird dem Aufnahmeantrag nicht widersprochen, gilt er nach Ablauf von sechs Wochen als angenommen. Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied in den Landesverband Bremen gilt gleichzeitig als Aufnahmeantrag beim Bundesverband. Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Zahlungsmodalitäten werden von der Delegiertenversammlung des Bundesverbandes festgesetzt, ebenso der ermäßigte Beitrag für besondere Gruppen. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Zahlung von Beiträgen frei.

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

b) Tod

c) Streichung aus der Mitgliederliste

d) Ausschluss

Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende des Kalenderjahres (sofern beim Eintritt nicht anders vereinbart) schriftlich seinen Austritt erklären. Der Beitrag ist für das laufende Kalenderjahr noch zu zahlen.

Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand sind, werden aus der Mitgliederliste gestrichen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die sich verbandsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des BUND verstoßen, ausschließen. Dem Betroffenen oder der Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem oder der Betroffenen unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief sowie dem Bundesverband bekanntzugeben. Gegen den Ausschluss kann der oder die Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Bescheides Beschwerde beim Verbandsrat des Bundesverbandes einlegen. Dieser entscheidet gemäß der Satzung des Bundesverbandes. Ein aus dem Landesverband ausgeschlossenes Mitglied verliert auch die Mitgliedschaft im Bundesverband.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Vorschriften des BGB.

Alle Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit in den Gremien des Vereines aufgerufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich der einzelnen Mitglieder aus eingerichteter Familienmitgliedschaft. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. 

Jeder Anschriftenwechsel soll möglichst bald der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.

§ 7 Die Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll jedes Jahr im Verlaufe der ersten Jahreshälfte stattfinden. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden durch das Veranstaltungsprogrammheft unter Aufgabe des Termines, des Ortes und der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann auch durch eine anderweitige schriftliche Einladung oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse geschehen.

Die Versammlungen sind durch den Vorstand mindestens vierzehn Tage vor dem Termin einzuberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Sie kann durch die Versammlung ergänzt werden. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen sechs Tage zuvor bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. 

Die Leitung der Versammlung wird vom Vorstand bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, eine (n) Versammlungsleiter(in) durch sie zu wählen.

In der Jahreshauptversammlung haben die Vorsitzenden, der (die) Schatzmeister(in) und die Kassenprüfer ihren Jahres- bzw. Prüfungsbericht zu erstatten. Danach beschließt die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die beiden Kassenprüfer sind alle zwei Jahre neu zu wählen. Beschlussfähig ist jede Mitgliederversammlung, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Es wird grundsätzlich offen durch Handaufheben abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Abstimmungsart beschließen. Die Wahlen fordern - falls nicht anders beschlossen wird - die einfache Mehrheit. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Eine Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Satzungsänderung (ausschließlich der Änderung des Zweckes des Vereines) ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Änderung des Zweckes des Vereines müssen alle Mitglieder zustimmen. Die Zustimmung der nicht in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder zu dieser Änderung muss schriftlich erfolgen. 

Das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung gibt der Leiter/die Leiterin der Versammlung anschließend bekannt. Es ist damit endgültig, sofern dem Zählergebnis nicht widersprochen wurde. Stimmen, deren Ungültigkeit der Leiter/die Leiterin der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.

Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.

Verspätet gestellte Anträge (gleichzeitig Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung) müssen nur dann behandelt werden, wenn sie die Unterstützung von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder haben.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus: 

a) dem Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB, nämlich den drei Vorsitzenden und dem/ der Schatzmeister(in), von denen zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind,

b) einem/einer Schriftführer(in),

c) bis zu sechs Beisitzer(inne)n,

d) einem/einer von der Landesjugendorganisation bestimmten Vertreter(in).

Die Bremerhavener Untergliederung sollte im Vorstand vertreten sein.

Die Vorstandsmitglieder werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, auf zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Wahl des vorgeschlagenen, gesamten Vorstandes in einem Wahlgang erfolgt. Erfolgt Einspruch, so muss die Wahl in getrennten Wahlgängen erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so tritt an seine Stelle ein vom Vorstand kommissarisch eingesetztes Mitglied. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt auch das Vorstandsamt. Ferner erlischt das Amt durch Amtsenthebung oder Rücktritt.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder desselben ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung des gesamten Vorstandes ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder kommissarischen Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wirksam.

§ 10 Die Landesjugendorganisation

1. Die BUNDjugend Bremen ist die Jugendorganisation des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Bremen e.V. und wird im Rahmen der Satzung des BUND-Landesverbandes Bremen e.V. eigenverantwortlich und selbstständig tätig.

2. Mitglieder der BUNDjugend Bremen sind alle Mitglieder des BUND-Bremen e.V., die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3. Arbeit und Struktur der BUNDjugend Bremen werden durch die Richtlinien der Jugendsatzung der BUNDjugend Bremen bestimmt.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist für alle Vereinsaufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann Arbeitskreise bilden, die insbesondere die für die Erreichung des Vereinszweckes dienlichen Aktivitäten planen und durchführen. Die Befugnis zur Durchführung besteht nur insoweit, als die Autonomie und die Kompetenz der Mitgliederversammlung und des Vorstandes nicht übergangen wird und die Vorhaben mit dem Vorstand abgestimmt werden. 

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen, der besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB ist.

§ 12 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden gültig abstimmenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Nordwestdeutsche Stiftung für Tier- und Naturschutz mit Sitz in Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden hat. Sollte die Stiftung nicht mehr bestehen bzw. der bisherige steuerbegünstigte Zweck entfallen sein, fällt das Vermögen des Vereines an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Natur- und Umweltschutzes zu verwenden hat. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen bzw. sein bisheriger steuerbegünstigter Zweck weggefallen sein, ist das Vereinsvermögen der Obersten Naturschutzbehörde in Bremen zu übertragen, die es nur für Naturschutzzwecke im Lande Bremen und in den angrenzenden Landkreisen verwenden darf.

 

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