BUND Landesverband Bremen

Nicht-sägen bringt Segen! - Ab 1. März bis 30. September dürfen Gehölze nicht geschnitten werden

28. Februar 2013 | Stadtnatur, Naturschutz

Manche tun es auch noch im späten April, obwohl sie es schon lange nicht mehr dürfen: Sie schneiden Bäume, Büsche oder Hecken in ihrem Garten ab. „Viele Leute wissen einfach immer noch nicht, dass dies seit 2010 nach Paragraph 39 des neuen Bundesnaturschutzgesetzes verboten ist. Danach ist der Gehölzschnitt vom 1. März bis 30. September nicht mehr erlaubt. Mit dieser Regelung sollen vor allem Vögel geschützt werden, aber auch Schmetterlinge, Hummeln und Bienen profitieren davon“, erläutert Jörn Hildebrandt, BIOLOGE  beim BUND Bremen.

Das Gehölzschnitt-Verbot bezieht sich auf nahezu alle Flächen, die außerhalb von Wäldern liegen. In ihnen ist es über diesen langen Zeitraum generell verboten, Gehölze aller Größen – von der hohen Eiche bis zur winzigen Buchsbaumhecke - abzuschneiden oder bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden. Unterbunden werden soll vor allem ein Radikalschnitt – denn schonende Form- und Pflegeschnitte sind auch weiterhin erlaubt.

„Das Schnittverbot soll unseren gefiederten Mitgeschöpfen im Garten endlich Ruhe und Sicherheit bringen“, sagt Jörn Hildebrandt. „Denn Gärten in Großstädten können wahre Oasen für die Vogelwelt bieten, wenn sie groß, struktur- und artenreich sind.“ Jede Säge sorgt für Unruhe, wenn Vögel gerade ihre Nester bauen, auf ihren Eiern sitzen oder die Jungvögel füttern – im Extremfall kann durch den Gehölzschnitt die Brut komplett vernichtet werden. Außerdem gehen mit dem Schnitt häufig viele Blüten verloren – wichtige Nektar-Kraftquelle für Insektenarten fallen dann aus.

Doch auch bei diesem relativ neuen Gesetz bestätigen Ausnahmen die Regelung: Nach dem 1. März dürfen die sogenannten Kurzumtriebsplantagen weiterhin geschnitten werden – das sind Flächen, auf denen nachwachsende Rohstoffe wie Pappeln oder Weiden produziert werden, um in kurzer Zeit Holz zu liefern. Ausgenommen sind auch Gartenbauflächen oder Erwerbsgärtnereien. Schließlich muss weiterhin die Verkehrssicherheit gewährleistet werden, so dass durchaus Äste abgesägt werden dürfen, wenn sie in der Nähe einer Straße oder eines Weges abzubrechen drohen. Auch Bauvorhaben, bei denen nur in geringem Ausmaß Gehölze beseitigt werden müssen, fallen unter die Ausnahmeregelung.

Vor allem Grundstücksbesitzer und Kleingärtner sind also vom neuen Paragraphen im Bundesnaturschutzgesetz betroffen. Doch wenn ab März die Säge liegen bleiben muss, ist dies für Vogel- wie Insektenwelt ein wahrer Segen.  

Zur Übersicht

BUND-Bestellkorb