Artenschutzrecht
Die rechtliche Lage ist eindeutig: Alle wildlebenden Vögel (mit Ausnahme der verwilderten Haustauben) und ihre Schlaf- und Nistplätze sind nach § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ganzjährig geschützt. Fledermäuse und deren Quartiere sind sogar „streng geschützt“. Das heißt, sie dürfen weder gestört, gefangen oder getötet noch, dürfen ihre Quartiere verschlossen oder zerstört werden.
Vorher klären
Vor Baubeginn muss sichergestellt sein, dass durch die Baumaßnahmen keine Vögel und Fledermäuse betroffen sind. Niststätten von Vögeln und insbesondere Quartiere von Fledermäusen können aber häufig erst eindeutig nachgewiesen werden, wenn das Gebäude eingerüstet ist.
Expertenrat
Vögeln, und insbesondere Fledermäusen auf die Spur zu kommen, ist gar nicht so leicht. Fachleute können helfen, die unauffällig lebenden Mitbewohner nachzuweisen und ein Gutachten zu erstellen. Auch der BUND kann solche Gutachten anfertigen. Das geht meist schnell, ist unbürokratisch und gibt Planungssicherheit. Außerdem erhalten Sie Tipps für Erhaltungs- oder Ersatzmaßnahmen und Hilfe bei der Auswahl von geeigneten Niststeinen, Nistkästen oder Spaltenquartieren.
Befreiungsantrag erforderlich?
Sind Vogelniststätten oder Fledermausquartiere vorhanden, aber aktuell nicht genutzt, sollten sie beim Bauen nach Möglichkeit erhalten werden. Wollen Sie aber im Rahmen von Umbaumaßnahmen, einer energetischen Sanierung oder anderen Bauvorhaben, Fortpflanzungsstätten-, Ruhe- und Schlafstätten von Vögeln und Fledermäusen verschließen oder beseitigen, müssen Sie vorab nach § 67 des BNatSchG einen Befreiungsantrag (auch hier können Gutachter*innen helfen) beim Senator für Umwelt, Bau, und Verkehr stellen.
Niststätten ersetzen
Nur mit einer Ausnahmegenehmigung ist es erlaubt, ein Vogelnest oder ein Fledermausquartier zu beseitigen. Und das nur dann, wenn sich dort weder Jungvögel bzw. Fledermäuse oder deren Eier befinden. Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel mit der Auflage verbunden, die Nistmöglichkeiten und Fledermausquartieren möglichst an der selben Stelle zu ersetzen. Mauersegler, Spatzen und Fledermäuse sind sehr ortstreu, d.h. sie nutzen jedes Jahr das gleiche Nest. Für sie ist es enorm wichtig, dass sich das Einflugloch des neu geschaffenen Quartiers möglichst nah an der ursprünglichen Stelle befindet.
Nicht zu Strafgeld kommen lassen
Liegt keine Befreiung vor und werden Niststätten zerstört, können Strafen in Höhe von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Doch soweit sollte es gar nicht erst kommen.
Nach dem Einbau von Vogelnistkästen und Fledermausquartieren muss eine Abnahme erfolgen. Das Abschlussgutachten muss an die Naturschutzbehörde weitergeleitet werden (auch hier helfen Gutachter*innen). Erst dann darf das Gerüst abgebaut werden.
Lösungen suchen
Brüten während der Bauarbeiten Vögel, oder nutzen Fledermäuse tagsüber ein Wochenstubenquartier, müssen Lösungsmöglichkeiten gesucht werden: Aussetzen der Bautätigkeit im Bereich des Nistplatzes, ggf. Umsiedlung, wenn die Möglichkeit besteht. Umsiedlungen sollten nur durch Fachleute vorgenommen werden.
Neue Niststätten schaffen
Auch wenn keine Nester oder Quartiere vorhanden sind, können sie die Gelegenheit nutzen und neuen Wohnraum für Vögel und Fledermäuse schaffen. Über die verschiedenen Nisthilfen können Sie sich hier informieren.